Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Equiden

Alle Equiden (Pferd oder Esel), die in der Europäischen Union gehalten werden und nach dem 01.07.2009 geborenen sind, müssen mit amtlich ausgegebenen Transpondern gekennzeichnet werden
Der Equidenpass ist für alle Equiden (Pferde, Esel) die in der EU gehalten werden ein Pflicht-Dokument
Die Transponder- und Equidenpassnummer werden in einer zentralen Datenbank (HI-Tier) gespeichert

 

Ausstellung eines Equidenpasses:

Zuchttiere
 
  • Die Pässe werden von den anerkannten Züchtervereinigungen in Verbindung mit der Zuchtbescheinigung für das Pferd ausgestellt
  • Die anerkannten Züchtervereinigungen dürfen nur für ihre Mitgliedertätig werden und für deren Pferde Equidenpässe ausstellen (Hengste, Wallache und Stuten)
  • Sie stellen Equidenpässe für Pferde aus, die in ihrem Zuchtbuch eingetragen sind oder eingetragen werden können (Fohlen)
  • Die Züchtervereinigungen können keine Equidenpässe für Pferde ausstellen, die keine Zuchtbescheinigung bekommen können
  • Die Zuständigkeit gilt auch für importierte Zuchtpferde
Turnierpferde
 
  • Equidenpässe für Turnierpferde werden von der Zweigstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG verwaltet, ausgestellt
  • Das ist in Deutschland die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)
  • Die FN stellt Equidenpässe aus für die
     
Freizeitpferde
 
  • Equidenpässe für alle anderen Pferde werden von Organisationen ausgestellt, die von der Veterinärverwaltung damit beauftragt wurden
  • In Bayern ist das ausschließlich der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. in München
  • Er stellt für alle Pferde außer Zucht- und Turnierpferden die Equidenpässe aus
  • Diese Equidenpässe enthalten deshalb auch keine Zuchtbescheinigung (Angaben zur Abstammung oder Rasse des Pferdes)
  • Die Zuständigkeit gilt auch für importierte Pferde, nach Abschluss des Zollverfahrens.
Transponder
 Der Transponder ist bei der jeweilig zuständigen Behörde zusammen mit den Meldeformularen zu beantragen. Die Unterlagen sind dann mit dem Haustierarzt auszufüllen. Dieser setzt auch den Chip.
Meldung bei Besitz-/Eigentumswechsel oder Namenswechsel des Pferdes
Änderungen zum Besitzer/Eigentümer eines Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat (§ 44a Abs. 2 Satz 2 ViehVerkV)
Sofern der Eigentümer vom Besitzer abweicht, ist der Besitzer anzugeben
Die Anzeige ist grundsätzlich durch den Halter des Equiden unter Angabe seiner Registriernummer vorzunehmen
 
  • Dies erfolgt schriftlich durch ein Formular der zuständigen Behörde
  • Abweichend davon kann ein Besitzer/Eigentümer im Auftrag und mit Einverständnis des Halters des Equiden und unter Angabe dessen Registriernumm die Änderung anzeigen.

Quelle: www.lfl.bayern.de