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Alle Equiden (Pferd oder Esel), die in der Europäischen Union gehalten werden und nach dem 01.07.2009 geborenen sind, müssen mit amtlich ausgegebenen Transpondern gekennzeichnet werden |
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Der Equidenpass ist für alle Equiden (Pferde, Esel) die in der EU gehalten werden ein Pflicht-Dokument |
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Die Transponder- und Equidenpassnummer werden in einer zentralen Datenbank (HI-Tier) gespeichert |
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Ausstellung eines Equidenpasses:
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Zuchttiere |
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Die Pässe werden von den anerkannten Züchtervereinigungen in Verbindung mit der Zuchtbescheinigung für das Pferd ausgestellt
Die anerkannten Züchtervereinigungen dürfen nur für ihre Mitgliedertätig werden und für deren Pferde Equidenpässe ausstellen (Hengste, Wallache und Stuten)
Sie stellen Equidenpässe für Pferde aus, die in ihrem Zuchtbuch eingetragen sind oder eingetragen werden können (Fohlen)
Die Züchtervereinigungen können keine Equidenpässe für Pferde ausstellen, die keine Zuchtbescheinigung bekommen können
Die Zuständigkeit gilt auch für importierte Zuchtpferde |
Turnierpferde |
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Equidenpässe für Turnierpferde werden von
der Zweigstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die
Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe c der
Richtlinie 90/426/EWG verwaltet, ausgestellt
Das ist in Deutschland die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)
Die FN stellt Equidenpässe aus für die
>registrierte Pferde, die an offiziellen sportlichen
Wettkämpfen teilnehmen, aber nicht in einem Zuchtbuch eingetragen sind
und eingetragen werden sollen
>die noch keinen Equidenpass besitzen
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Freizeitpferde |
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Equidenpässe für alle anderen
Pferde werden von Organisationen ausgestellt, die von der Veterinärverwaltung damit beauftragt wurden
In Bayern ist das ausschließlich der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter
e.V. in München
Er stellt für alle Pferde außer Zucht- und Turnierpferden die Equidenpässe
aus
Diese Equidenpässe enthalten deshalb auch keine Zuchtbescheinigung (Angaben zur Abstammung oder Rasse des Pferdes)
Die Zuständigkeit gilt auch für importierte Pferde, nach Abschluss des
Zollverfahrens. |
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Transponder |
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Der Transponder ist bei der jeweilig zuständigen
Behörde zusammen mit den Meldeformularen zu beantragen. Die Unterlagen sind dann mit dem Haustierarzt
auszufüllen. Dieser setzt auch den Chip. |
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Meldung bei Besitz-/Eigentumswechsel oder Namenswechsel des Pferdes |
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Änderungen zum Besitzer/Eigentümer eines Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat (§ 44a Abs. 2 Satz 2 ViehVerkV) |
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Sofern der Eigentümer vom Besitzer abweicht, ist der Besitzer anzugeben |
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Die Anzeige ist grundsätzlich durch den Halter des Equiden unter Angabe seiner Registriernummer vorzunehmen |
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Dies erfolgt schriftlich durch ein Formular der zuständigen Behörde
Abweichend davon kann ein Besitzer/Eigentümer im Auftrag und mit Einverständnis des Halters des Equiden und unter Angabe dessen Registriernumm die Änderung anzeigen. |
Quelle: http://www.lfl.bayern.de
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